Rundschreiben 11/2020

In dieser Ausgabe:

  • Außerordentliche Wirtschaftshilfe für Unternehmer
  • Was bleibt von der Corona-Soforthilfe übrig?
  • Steuerfreier Sachbezug mit digitalen Gutscheinkarten

Was bleibt von der Corona-Soforthilfe übrig?

Ein Zuviel an Corona-Soforthilfe muss zurückgezahlt werden

Soforthilfe, Überbrückungshilfe I, Überbrückungshilfe II, außerordentliche Wirtschaftshilfe, Überbrückungshilfe III – die Bundesregierung lässt nichts unversucht, Unternehmen wirtschaftlich zu stützen, wenn sie aufgrund der Pandemie-Maßnahmen in wirtschaftliche Bedrängnis geraten. Mit Überbrückungshilfe I, II und der in Aussicht gestellten Überbrückungshilfe III sollen bestimmte Fixkosten, wie z. B. die Miete, die nicht einseitig durch die Unternehmen gemindert werden können, finanziell abgefedert werden. Dagegen orientierte sich die Soforthilfe als erste Stützungsmaßnahme in den Monaten März, April und Mai 2020 am zu erwartenden Liquiditätsengpass.

Der Liquiditätsengpass berechnet sich grundsätzlich als Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben, anders gesagt, ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn die Ausgaben die Summe der Einnahmen übersteigen. Und hier liegt ein großes Problem. Mit dem ersten Lockdown im März 2020 rechnete so mancher Unternehmer nicht mehr mit Einnahmen in den kommenden Wochen und beantragte je nach Mitarbeiterzahl die volle Summe, also 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro. Erschwerend kam hinzu, dass die Mitarbeiteranzahl nicht nach Köpfen zu ermitteln ist, sondern nach Vollzeitäquivalenten (VZÄ). In Abhängigkeit von der vereinbarten Wochenarbeitszeit musste die vorhandene Mitarbeiteranzahl umgerechnet werden. Die Umrechnungsfaktoren lauten:

  • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
  • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Beispiel: Ein Unternehmer beschäftigt zwei Mitarbeiter in Vollzeit, eine Mitarbeiterin bis 30 Stunden und fünf Mini-Jobber. Umgerechnet entsprechen die acht Mitarbeiter nur 4,25 Vollzeitäquivalenten (2 x 1,0 + 1 x 0,75 + 5 x 0,3). Damit bestand nur ein Anspruch auf maximal 9.000 Euro Corona-Soforthilfe.

Nachdem der erste Schock über den staatlich verordneten Lockdown verarbeitet war, wurden viele Unternehmer kreativ und versuchten, über neue Vertriebswege – Online-Shop, Take-away, Lieferdienste – ihre Waren an den Mann und die Frau zu bringen. Im Rückblick ergibt sich dadurch oftmals ein wesentlich kleinerer Liquiditätsengpass für die drei Fördermonate, als zunächst gedacht und mit dem ausgezahlten Corona-Soforthilfebetrag ausgeglichen.

Beispiel: Ein Gewerbetreibender mit 3 Beschäftigten hat Anfang April 2020 Corona-Soforthilfe beantragt und ermittelt nun folgenden tatsächlichen Liquiditätsengpass:

 1. Monat2. Monat3. MonatSumme
Einnahmen – SOLL0€  0€  0€  0€  
Einnahmen – IST2.625€  220€  4.125€  6.970€  
     
Warenbestellung600€  100€  300€  1.000€  
Miete / Raumkosten1.000€  1.000€  1.000€  3.000€  
Leasingraten für betriebliche Ausstattung250€  250€  250€  750€  
Kfz-Kosten für betrieblich genutzte Fahrzeuge (Leasing, Wartung, Reparatur)450€  450€  450€  1.350€  
Werbung und Marketing150€  150€  150€  450€  
Zinszahlungen und regelmäßige Tilgungsraten für betriebliche Kredite500€  500€  500€  1.500€  
Summe der Ausgaben2.950€  2.450€  2.650€  8.050€  
Liquiditätsengpass – SOLL./.
2.950€
./.
2.450€  
./.
2.650€  
./.
8.050€  
Erhalten Corona-Soforthilfe   9.000€  
Liquiditätsengpass – IST./.
325 €  
./.
2.230€ 
+
1.475€  
./.
1.080€  
Pflicht zur Rückzahlung   7.920€  

Ist das Zuviel nun zurückzuzahlen? Ja, denn während eine berechtigte Corona-Soforthilfe als steuerbarer Zuschuss nicht zurückgezahlt werden muss, gilt dies nicht, wenn die Corona-Soforthilfe ganz oder teilweise unberechtigt ausgezahlt wurde. Grundsätzlich dürfen nur die Ausgaben berücksichtigt werden, die auch tatsächlich im Förderzeitraum erstmalig angefallen sind.

Tipp: Werden Sie aktiv und sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, inwieweit der tatsächliche Liquiditätsengpass im Förderzeitraum größer ist als die ausgezahlte Corona-Soforthilfe. Ist dies nicht der Fall, heißt es einen Weg zu finden, die überschüssige Corona-Soforthilfe zurückzuzahlen. Auch wenn die Corona-Soforthilfe teilweise auf die Überbrückungshilfe I angerechnet wurde, ist es ratsam, in Eigeninitiative ein Zuviel zurückzuzahlen, denn das Behalten einer unberechtigten Soforthilfe bedeutet Subventionsbetrug.

Hinweis: Unabhängig um welche wirtschaftliche Corona-Hilfe es sich handelt, dürfen alle Aufwendungen stets nur einmal gefördert werden.

https://www.etl.de/aktuelles/was-bleibt-von-der-corona-soforthilfe-uebrig