ETL HvE vom Handelsblatt als „Deutschlands beste Steuerberater 2023“ ausgezeichnet

Vom Handelsblatt wurden wir als „Deutschlands beste Steuerberater 2023“ im Internationalen Steuerrecht und im Bereich Allrounder ausgezeichnet.

Wir freuen uns sehr über diese Auszeichnung für unser Team 🏆

„Im Auftrag des Handelsblatts hat das Marktforschungsunternehmen SWI Finance Deutschlands beste Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ermittelt. Insgesamt beteiligten sich 4.208 Steuerberater und 825 Wirtschaftsprüfer an der Studie, davon schafften es 605 Steuerberater und 113 Wirtschaftsprüfer in die Bestenliste. Die Auszeichnungen erfolgten nach Stadt, Sachgebiet, Branche und Gesamtwertung.“

ETL HvE auch in 2023 als Digitale DATEV-Kanzlei ausgezeichnet

Wir freuen uns und sind stolz darauf: Unsere Kanzlei wurde auch in diesem Jahr mit dem Label der DATEV als Digitale Kanzlei 2023 ausgezeichnet.

Mit dem Label Digitale DATEV-Kanzlei zeichnet die DATEV eG innovative Kanzleien aus, die eine hohe Digitalisierungsquote in Ihrer Arbeitsweise erreichen. Um die Auszeichnung zu erhalten, muss sich eine Kanzlei jedes Jahr neu qualifizieren.

Digitale Kanzlei 2023

FAQ zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

20 Fragen und 20 Antworten zur eAU

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt! Das wird in der betrieblichen Praxis und auch für mit Lohn- und Gehaltsabrechnungen befasste Steuerbüros zu zahlreichen Änderungen bei den bisherigen praktischen Abläufen führen. Zudem ergeben sich eine ganze Reihe rechtlicher, vor allem arbeitsrechtlicher Fragen, von denen aktuell leider nicht alle mit letzter Sicherheit beantwortet werden können.

Stand: 27. Dezember 2022

Frage 1: Wofür steht die Abkürzung „eAU“

Das ist die Abkürzung für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, eben kurz eAU.

Frage 2: Ab wann gilt die eAU?

Die Regeln für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gelten ab 01.01.2023. Streng genommen gab es die eAU auch schon vorher siehe auch nachfolgend Frage 7). Ab Januar 2023 ist aber die gewissermaßen „letzte Ausbaustufe“ der eAU erreicht.

Frage 3: Wofür steht das Wort „elektronisch“?

Ab 01.01.2023 wird der bisher übliche „gelbe Schein“, den der Arbeitnehmer durch den die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausfüllenden Arzt, Zahnarzt usw. für den Arbeitgeber bekam, durch eine digital übermittelte Information des Arztes, Zahnarztes usw. an die Krankenkasse ersetzt. Damit entfällt auch die analoge Übersendung des „gelben Scheins“ an die Krankenkasse durch den jeweils betroffenen Arbeitnehmer.

Frage 4: Wird auch die Krankmeldung elektronisch bzw. digital?

Das liest man immer wieder. Das ist aber so nicht richtig. Unter der Krankmeldung im eigentlichen Sinne versteht man die Information des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer darüber, dass er, der Arbeitnehmer, arbeitsunfähig erkrankt ist oder sich zumindest so fühlt.  Die dazu bislang geltenden Regeln bleiben unverändert!

In § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz wird vom Arbeitnehmer eine „unverzügliche“ Mitteilung des Arbeitgebers über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer verlangt. Einzelheiten hängen naturgemäß davon ab, ob der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Unterrichtung des Arbeitgebers bereits einen Arzt aufgesucht hat oder nicht. Eine bestimmte Form der Information (z.B. telefonisch, per SMS oder Ähnliches) ist gesetzlich nicht vorgegeben. Eine briefliche Anzeige wird regelmäßig dem Unverzüglichkeitsgebot (§ 121 BGB) nicht ausreichend Rechnung tragen. Daran wird sich auch ab 01.01.2023 nichts ändern.

Frage 5: Gibt es auch Fälle, in denen die bislang maßgebliche Vorlagepflicht („gelber Schein“) beibehalten wird?

Ja! Die Vorlagepflicht bleibt bestehen, soweit die elektronische Meldung nach § 109 SGB IV nicht greift. § 109 SGB IV wird ab 01.01.2023 voraussichtlich lauten (zu weiteren Ausnahmen bzw. Fragen zu Ausnahmen siehe auch die nachfolgend beantworteten Fragen):

§ 109 Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber

(1) Die Krankenkasse hat nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber zu erstellen, die insbesondere die folgenden Daten enthält:

  1. den Namen des Beschäftigten,
  2. den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,
  3. das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
  4. die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und
  5. die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.

In den Fällen, in denen die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches für einen geringfügig beschäftigten Versicherten erhält, hat sie die Daten nach Satz 1 für die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberzuwendungen für Entgeltfortzahlung zuständige Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ausschließlich für die Zwecke des Erstattungsverfahrens nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zum Abruf bereitzustellen. Arbeitgeber haben die Daten nach Satz 1 in den nach Satz 2 genannten Fällen bei der zuständigen Krankenkasse durch ein nach § 95b systemgeprüftes Programm oder eine Ausfüllhilfe abzurufen. Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit dem Abruf, darf dieser die Daten verarbeiten. Unberührt bleibt die Verpflichtung des behandelnden Arztes, dem Versicherten eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 des Fünften Buches in Verbindung mit § 5 Absatz 1a Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes auszuhändigen.

(2) Stellt die Krankenkasse auf Grundlage der Angaben zur Diagnose in den Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches und auf Grundlage von weiteren ihr vorliegenden Daten fest, dass die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen anrechenbarer Vorerkrankungszeiten für einen Arbeitgeber ausläuft, so übermittelt sie dem betroffenen Arbeitgeber eine Meldung mit den Angaben über die für ihn relevanten Vorerkrankungszeiten. Satz 1 gilt nicht für geringfügig Beschäftigte.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beschäftigte nach den §§ 8a und 12.

(3a) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Eingang der Daten nach § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des Fünften Buches mit der Maßgabe, dass die Meldung abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und den Beginn, die voraussichtliche Dauer und das Ende des stationären Krankenhausaufenthaltes zu enthalten hat. Für die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten von den Krankenhäusern an die Krankenkassen werden die Dienste der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch genutzt, sobald diese zur Verfügung stehen.

(4) Das Nähere zu den Datensätzen und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vor der Genehmigung anzuhören.“

Frage 6: Gilt die eAU auch für eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten?

Nein, siehe dazu § 109 Abs. 3 SGB IV (Frage 5).

Frage 7: Sind AU-Bescheinigungen nicht bislang auch schon digital an die Krankenkassen übermittelt worden?

Ja, es gibt schon seit einiger Zeit eine Pilotphase. Diese hat gezeigt, dass augenblicklich noch mit größeren technischen Schwierigkeiten gekämpft wird.

Frage 8: Aus drei Belegen über eine AU wird nur noch ein Beleg – was heißt das jetzt ganz konkret im Zusammenhang mit der eAU?

Bislang gab es drei Belege:

  • Einen für den Arbeitnehmer selbst,
  • einen für den Arbeitgeber (den der Arbeitnehmer dort abzugeben hatte) und schließlich
  • einen für die Krankenkasse des Arbeitnehmers (den der Arbeitnehmer an eben diese Krankenkasse zu übermitteln hatte).

Nunmehr wird es für den Arbeitnehmer lediglich einen Beleg für seine eigenen Unterlagen geben. Die beiden anderen Dokumente entfallen in der Regel bzw. werden durch elektronische Nachrichten ersetzt.

Frage 9: Was bedeutet die eAU ganz praktisch für betroffene Arbeitgeber?

Es ergibt sich ein „Dreiklang“:

Punkt 1: Der Arbeitnehmer informiert seinen Arbeitgeber (unverändert) unverzüglich über die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit.

Punkt 2: Der die AU ausstellende Arzt, Zahnarzt usw. meldet die AU der betreffenden Krankenkasse auf elektronischem Weg.

Punkt 3: Der Arbeitgeber (oder ggf. auch das für ihn tätige Steuerbüro) ruft die Daten bei der zuständigen Krankenkasse ab.

Frage 10: Gilt das eben unter Frage 9 Geschilderte auch für die geringfügig Beschäftigte?

Ja, mit der bereits beschriebenen Ausnahme für die in Privathaushalten Tätigen (siehe oben Frage 6).

Frage 11: Was gilt für Arbeitnehmer, die nicht gesetzlich, sondern privat versichert sind?

Hier bleibt einstweilen alles so, wie es bislang auch schon war! Angeblich plant der Verband der privaten Krankenversicherungen eine Angleichung der Regelungen für privat versicherte Arbeitnehmer an die Regeln, die für die gesetzlich Versicherten ab 01.01.2023 maßgeblich sind. Hier ist aber noch nichts verbindlich festgelegt.

Frage 12: Ändert sich durch die eAU etwas an den zu Lasten des Arbeitnehmers geltenden Nachweispflichten hinsichtlich des Vorliegens einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit?

Nein!

Frage 13: Wie verhält es sich mit dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Krankengeld im Zusammenhang mit der eAU?

Hier gelten keine Besonderheiten. Zu Problemen wird es aber kommen, wenn die Datenübermittlung nicht korrekt funktioniert. Das Risiko dürfte steigen, wenn mehrere Ärzte, Zahnärzte usw. zeitlich gestaffelt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen und elektronisch übermitteln.

Frage 14: Was passiert, wenn eine Krankheit länger als drei Tage andauert?

Hier ändert sich an den dargestellten Regeln nichts! Arbeitnehmer sind auch zukünftig verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen, wenn einer der drei nachfolgend geschilderten Fälle vorliegt:

Fall 1: Die Krankheit bzw. AU dauert länger als drei Tage.

Fall 2: Der Arbeitgeber fordert vor Ablauf der drei Tage einen entsprechenden Nachweis der AU.

Fall 3: Die durch Krankheit ausgelöste AU dauert länger an, als es der bis dahin maßgeblichen Feststellung des Arztes, Zahnarztes usw. zu entnehmen war.

Frage 15: Was gilt für Arbeitsunfälle?

Nichts Besonderes! Die Daten werden in diesem Fall durch die Krankenkasse an die zuständige Berufsgenossenschaft übermittelt. Siehe im Übrigen auch § 109 Abs. 1 Nr. 5 SGB IV (dazu oben Frage 5).

Frage 16: Wie erhält das Lohnbüro bzw. Steuerbüro die notwendigen Daten?

Das kann dadurch geschehen, dass der Arbeitgeber das Lohn- bzw. Steuerbüro entsprechend beauftragt. In aller Regel muss das geschehen, weil das Büro sonst keine korrekte Abrechnung des Arbeitsentgelts vornehmen kann.

Frage 17: Sind alle Arztpraxen, Zahnarztpraxen in die eAU eingebunden?

Nein! Das Geschilderte gilt nur für sog. Kassenärzte bzw. Kassenzahnärzte, nicht für solche Leistungserbringer, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Hier bleibt alles unverändert.

Frage 18: Dürfen Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine Kopie des dem Arbeitnehmer vom ausstellenden Arzt, Zahnarzt überreichten „gelben Scheins“ verlangen?

Wahrscheinlich nicht. Das ist eine allerdings aktuell nicht abschließend geklärte Frage.

Frage 19: Gibt es für betroffene Arbeitgeber eine Übergangslösung?

Nein!

Frage 20: Führt die eAU zum Bürokratieabbau?

Das ist eine Frage, die nur dann , wer durch die eAU betroffen ist. Für Arbeitnehmer ist ein Bürokratieabbau erkennbar, für die Arbeitgeberseite eher nicht.

Quelle: FAQ zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – ETL Rechtsanwälte (etl-rechtsanwaelte.de)