Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei erhalten

Update: Aktuelle Fragen und Antworten zur Inflationsausgleichsprämie finden Sie hier.

Arbeitgeber können ihre Arbeitnehmer finanziell unterstützen

Die gestiegenen Lebenshaltungskosten machen sich in jedem Portemonnaie bemerkbar. Normale Lohnsteigerungen können dies kaum kompensieren, insbesondere da von jedem zusätzlichen Euro meist nur die Hälfte tatsächlich beim Arbeitnehmer ankommt. Auch eine geplante Anhebung des Grundfreibetrages und der Eckwerte des Einkommensteuertarifs sind für den Einzelnen kaum spürbare Entlastungen. Anders sieht es aus, wenn Vergütungen ohne Abzüge vereinnahmt werden können, wie es beispielsweise bei der Corona-Prämie in den vergangenen Jahren der Fall war. Mit der Inflationsausgleichsprämie als Teil des dritten Entlastungspakets will die Bundesregierung dies erneut ermöglichen.

Einmal- und Teilzahlungen sind begünstigt
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie die Inflationsausgleichsprämie brutto für netto vereinnahmen können. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass keine Lohnnebenkosten anfallen, also insbesondere kein Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung zu zahlen ist. Begünstigt sind alle Bar- und Sachleistungen, die nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung und bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden. Analog zur Corona-Prämie können dabei die maximal 3.000 Euro in einem Betrag oder auch in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden. Der Gesetzentwurf sieht keine Begrenzung auf das erste Dienstverhältnis oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen vor. Damit kann die Inflationsausgleichsprämie auch an Arbeitnehmer in einem Zweitjob, an geringfügig beschäftigte Mini-Jobber, an Teilzeitbeschäftigte und an Gesellschafter-Geschäftsführer steuerfrei gezahlt werden. Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen wird die Inflationsausgleichsprämie nicht als Einkommen angerechnet.

Nur zusätzliche Arbeitgeberleistungen sind begünstigt
Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist, dass die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Hinweis: Wenn die Zusätzlichkeitskriterien verletzt werden, sind die Zahlungen der Lohnsteuer zu unterwerfen und anfallende Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Das kann Arbeitgeber finanziell stark belasten, da Verstöße meist erst nach Monaten bemerkt werden und Arbeitgeber dann den Arbeitnehmeranteil nicht mehr vom Arbeitnehmer nachfordern können, sondern die kompletten Sozialversicherungsbeiträge allein zu tragen haben.

Falle 1: Ein Arbeitgeber zahlt für drei Monate 1.000 Euro des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts brutto für netto als steuer- und sozialversicherungsfreie „Inflationsausgleichsprämie“.

Der Arbeitgeber verstößt gegen das Zusätzlichkeitserfordernis. Es handelt sich um lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.

Falle 2: Eine Arbeitgeberin hat bereits eine Lohnerhöhung ab Oktober 2022 zugesagt. Statt der vereinbarten Erhöhung zahlt die Arbeitgeberin zunächst in mehreren Teilbeträgen die „Inflationsausgleichsprämie“.

Die Arbeitgeberin verstößt gegen das Zusätzlichkeitserfordernis, die Inflationsausgleichsprämie kann nicht anstelle der Lohnerhöhung, sondern nur zusätzlich zu dieser gewährt werden.

Falle 3: Ein Arbeitgeber zahlt ab November 2022 für 26 Monate zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt 100 Euro als steuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie. Nach den 26 Monaten wird das Bruttoarbeitsentgelt um monatlich 100 Euro erhöht.

Der Arbeitgeber verstößt gegen das Zusätzlichkeitserfordernis, weil der Arbeitslohn nach Wegfall der (zusätzlichen) Leistung erhöht wird.

Hinweis: Die Regelungen zur Inflationsausgleichsprämie wurden noch kurzfristig in den Gesetzentwurf zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz eingefügt, welcher am 30. September 2022 vom Bundestag beschlossen wurde. Am 7. Oktober 2022 hat auch der Bundesrat zugestimmt. Das Gesetz tritt damit am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(Quelle: Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei erhalten – ETL)

SteuerTIPPS zum Jahreswechsel für alle Steuerpflichtigen

Steuerliche Abzugsbeträge in 2022 optimal nutzen

Tipp 1:  Steuerbonus für haushaltnahe Dienst- und Handwerkerleistungen

Fast jeder hat Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerker- und Dienstleistungen, denn solche finden sich schon in der Betriebskostenabrechnung des Vermieters oder Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Doch die muss man nicht alleine bezahlen. 20 % der Aufwendungen können direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Damit lassen sich Einkommensteuern von bis zu 5.710 Euro sparen: 1.200 Euro (20 % von 6.000 Euro) für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt (z. B. Malerarbeiten, Reparaturen im Haushalt), 4.000 Euro für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis bzw. haushaltsnahe Dienst-, Betreuungs- und Pflegeleistungen (20 % von 20.000 Euro) sowie 510 Euro (20 % von 2.550 Euro) für einen im Haushalt tätigen Mini-Jobber. Lassen Sie sich diese Steuerboni nicht entgehen und schöpfen Sie sie optimal aus! Sie benötigen lediglich eine Rechnung und eine unbare Zahlung in diesem Jahr. Vielleicht ist es aber auch sinnvoll und möglich, Zahlungen in das nächste Jahr zu verschieben. Sprechen Sie mit Ihrem Handwerker oder Dienstleister und prüfen Sie, was für Sie die größte Steuerersparnis bringt!

Tipp 2: Mit energetischer Sanierung Strom und Steuern sparen

Die aktuelle Energiekrise verdeutlicht einmal mehr, wie wichtig es ist, erneuerbare Energien auszubauen und mit vorhandenen Ressourcen sparsam umzugehen. Wer sein Eigenheim energetisch saniert, wird schon seit einigen Jahren mit einem Steuerbonus belohnt. Innerhalb von drei Jahren können insgesamt 20 % der Sanierungsaufwendungen direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden, wobei die Investitionssumme je Objekt auf 200.000 Euro begrenzt ist. Damit kann die Einkommensteuer innerhalb von drei Jahren um bis zu 40.000 Euro gemindert werden. Wer noch 2022 eine Sanierungsmaßnahme abschließt, kann 7 % der Aufwendungen von seiner tariflichen Einkommensteuer für 2022 abziehen. Dabei sollte auch beachtet werden, dass der Gesetzgeber gasbetriebene Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen ab 2023 nicht mehr fördern will.

Tipp 3:  Spenden sind steuerbegünstigt

Auch in diesem Jahr werden Spendengelder an vielen Orten der Welt dringend benötigt. Ganz besonders natürlich in der Ukraine und für die Vielen, die aus den Kriegsgebieten geflüchtet sind. Mit jeder Spende für wohltätige und gemeinnützige Zwecke können Sie helfen und diese Spenden steuerlich als Sonderausgaben abziehen. Abziehbar sind bis zu 20 % des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte.

Auch wenn Sie politisch engagiert sind und eine Partei (im Sinne von § 2 Parteiengesetz, die nicht von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist) unterstützen, können Sie Steuern sparen. 50 % der Aufwendungen, maximal 825 Euro (50 % von 1.650 Euro) können direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Von den verbleibenden Aufwendungen können noch 1.650 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. Bei Ehepaaren/eingetragenen Lebenspartnerschaften kann jeweils der doppelte Betrag, also 3.300 Euro, angesetzt werden.

Tipp 4:  Höherer Sonderausgabenabzug durch Vorauszahlungen

Auch mit der Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen können Steuererstattungen erhöht oder Steuernachzahlungen gemindert werden. Beiträge zur Basiskrankenversicherung sind in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar. Wenn Sie Krankenversicherungsbeiträge vorauszahlen, lassen sich die steuerlich abziehbaren Sonderausgaben erhöhen. Steuerlich ist es zulässig, die Beiträge für bis zu drei Jahre im Voraus zuzahlen. Fragen Sie Ihre Krankenversicherung, ob sie diese steuerliche Gestaltung ermöglicht.

Neben den Beiträgen für 2022 könnten so auch die Beiträge für 2023, 2024 und 2025 gezahlt werden. Durch die vorgezogene Beitragszahlung können Sie dann in den nächsten Jahren bis zur Höhe von 2.800 Euro (Unternehmer) bzw. 1.900 Euro (Nichtunternehmer) andere Vorsorgeaufwendungen, wie Beiträge zu privaten Haftpflicht- und Unfallversicherungen, zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungen (Zahnzusatzversicherung, Auslandskrankenversicherung, Chefarztbehandlung etc.), zur Arbeitslosenversicherung des Arbeitnehmerehegatten oder zu vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebens- und Rentenversicherungen steuerlich geltend machen. Ehepaare können dabei bis zu 5.600 Euro (Unternehmerpaare) bzw. 3.800 Euro (Nichtunternehmerpaare) abziehen.

Achtung: Ihre Vorauszahlungen müssen spätestens am 21. Dezember 2022 vom Konto abgeflossen sein, damit das Finanzamt die Sonderausgaben noch für 2022 berücksichtigt.

Tipp 5:  Altersvorsorgebeiträge zu Rürup-Verträgen abziehen

Inflationsraten von über 10 % lösen vor allem bei den sozial Schwachen Existenzängste aus, darunter viele Rentner. Daher ist es wichtig, rechtzeitig für das Alter vorzusorgen. Unternehmer sind regelmäßig nicht gesetzlich versichert, sondern müssen privat für ihr Alter vorsorgen. Dafür gibt es verschiedene Bausteine. Beiträge zu einem Rürup-Rentenvertrag werden steuerlich gefördert. Steuerlich abziehbar sind in diesem Jahr 94 % der Beiträge zu einem Rürup-Vertrag, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu berufsständischen Versorgungswerken. Insgesamt werden Beiträge bis zu 25.639 Euro (Ehegatten/eingetragene Lebenspartner: 51.278 Euro) begünstigt.

Als Sonderausgaben wirken sich damit bis zu 24.100 Euro (Ehegatten/eingetragene Lebenspartner: 48.200 Euro) steuerlich aus. Aber auch kleinere Beträge helfen beim Steuernsparen. Wenn Sie beispielsweise in diesem Jahr noch 5.000 Euro in einen Rürup-Vertrag einzahlen, können Sie bei einem Steuersatz von 42 Prozent fast 2.000 Euro Einkommensteuer sparen.

Tipp 6:  Altersvorsorgezulage auch als Unternehmer sichern

Selbständige, Unternehmer und in berufsständischen Versorgungswerken Versicherte sind selbst regelmäßig nicht riesterbegünstigt. Sie können aber mittelbar über ihren Ehepartner begünstigt sein, wenn dieser rentenversicherungspflichtig beschäftigt oder Beamter ist. Schon ein Mini-Job mit einem Eigenanteil von 3,6 % Rentenversicherungsbeiträgen reicht aus. Dann können auch Sie als Unternehmer mit einem eigenen privaten Riestervertrag eine Altersvorsorgezulage erhalten.

Jeder Riester-Sparer kann für seinen Vertrag maximal eine Zulage in Höhe von 175 Euro erhalten. Für jedes Kind gibt es zusätzlich 300 Euro (185 Euro für vor 2008 geborene Kinder). Um die vollen Zulagen zu erhalten, ist ein Eigenanteil in Höhe von 4 % des Vorjahresbruttoarbeitsentgelts des Arbeitnehmerehegatten zu zahlen, maximal 2.100 Euro abzüglich der Zulagen und mindestens ein Sockelbetrag von 60 Euro. Prüfen Sie die Höhe des Eigenanteils, damit Sie die ungekürzte(n) Zulage(n) für 2022 erhalten.

Tipp 7:  Unterhaltszahlungen und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehen

Kinder benötigen auch während des Studiums meist eine finanzielle Unterstützung. Kindergeld gibt es aber nur bis zum 25. Lebensjahr. Eltern, die ihre studierenden Kinder noch länger finanziell unterstützen, können den Fiskus an den Unterhaltskosten beteiligen. Für ein unterhaltsberechtigtes Kind, welches über kein Vermögen und nur geringe Einkünfte verfügt, können im Jahr 2022 Unterhaltsaufwendungen bis zu 9.984 Euro (rückwirkende Erhöhung auf 10.347 Euro für 2022 geplant, aber noch nicht beschlossen) sowie die von ihm geschuldeten Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes mindern allerdings die abziehbaren Unterhaltsaufwendungen.

Auch Aufwendungen für Ihre Krankheitskosten, z. B. eine neue Brille, Zahnersatz oder einen Kuraufenthalt können Sie steuerlich geltend machen, allerdings nur, soweit Ihre zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Diese ist von Ihrem Familienstand, den steuerlich zu berücksichtigenden Kindern sowie Ihrem Einkommen abhängig. Sie beträgt zwischen 1 % und 7 % und wird in einem gestaffelten Verfahren berechnet. Bei Familien mit Kindern ist – bei vergleichbaren Einkommen – die zumutbare Eigenbelastung wesentlich geringer als bei Alleinstehenden oder Ehepaaren ohne Kinder. Versuchen Sie daher, die Kosten in einem Jahr zu bündeln. Mit Ihren Zahlungen im Dezember können Sie hier noch etwas gestalten, damit Sie entweder 2022 oder 2023 die Belastungsgrenze übersteigen, denn entscheidend ist das Jahr der Zahlung und nicht das Rechnungsdatum. So können Sie möglicherweise eine erst im Januar 2023 fertiggestellte Brille schon in 2022 bezahlen oder eine Anzahlung leisten, um die Grenze in 2022 zu überschreiten. Andererseits könnten Sie mit dem Dienstleister vereinbaren, die Zahlung erst (im Januar) 2023 zu leisten.

Quelle: Steuerliche Abzugsbeträge in 2022 optimal nutzen – ETL

SteuerTIPPS zum Jahreswechsel für Arbeitgeber

Arbeitgeberpflichten erfüllen und Gutes tun

Tipp 1:  Weihnachtsfeier richtig planen und versteuern

Die traditionelle Weihnachtsfeier ist in vielen Unternehmen ein Muss. Nach den ausgefallenen Feiern der letzten beiden Jahre darf es in diesem Jahr auch etwas größer sein. Für den Arbeitgeber sind zwar alle mit einer Weihnachtsfeier verbundenen Aufwendungen als Betriebsausgabe abziehbar. Für den Arbeitnehmer sind Vorteile aber teilweise steuerpflichtiger Arbeitslohn. Vorteile aus Betriebsveranstaltungen sind nur steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit sie den Freibetrag von 110 Euro je teilnehmenden Arbeitnehmer nicht überschreiten. Wer die 110-Euro einhalten will, sollte die Teilnehmerzahl vorsichtig kalkulieren, denn auch die sogenannten No-Show-Kosten sind mit in die Bewertung des geldwerten Vorteils der teilnehmenden Arbeitnehmer einzubeziehen. Nehmen also viele angemeldete Arbeitnehmer krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen an der Weihnachtsfeier nicht teil, kann der Vorteil für jeden teilnehmenden Arbeitnehmer schnell den Freibetrag von 110 Euro übersteigen. Werden auch die Partner der Arbeitnehmer zur Weihnachtsfeier eingeladen, so sind die angefallenen Kosten den jeweiligen Arbeitnehmern einzeln hinzuzurechnen.

Soweit der Freibetrag überschritten wird bzw. mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr stattfinden, kann der Arbeitgeber die Vorteile jedoch pauschal mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuern und die Steuern übernehmen. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, vorausgesetzt, die Pauschsteuer wird im Lohnabrechnungszeitraum der Leistung erhoben und gezahlt. Eine kleine Schonfrist gewähren die Sozialversicherungsträger: Wird die Pauschalierung bis spätestens zum 28. Februar des Folgejahres (Abgabefrist der Lohnsteuerjahresbescheinigungen) nachgeholt, bleibt die Sozialversicherungsfreiheit erhalten. Wird der Vorteil erst später, z. B. im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung pauschal versteuert, fallen Sozialversicherungsbeiträge an. Arbeitgeber müssen dann neben dem Arbeitgeber- auch noch den Arbeitnehmeranteil tragen. Prüfen Sie daher, ob die geldwerten Vorteile aus der Weihnachtsfeier 110 Euro je Arbeitnehmer übersteigen. Falls ja, ist die Pauschsteuer im Lohnabrechnungszeitraum der Weihnachtsfeier zu erklären und abzuführen.

Tipp 2: Weihnachtsüberraschung muss keine Steuerfalle sein

Weihnachtsgeschenke gibt es nicht nur im Privaten. Auch viele Unternehmer möchten sich mit einer Weihnachtsüberraschung bei ihren Mitarbeitern für das im vergangenen Jahr Geleistete bedanken. Doch eine Weihnachtsgratifikation oder auch ein 13. Gehalt ist als Barlohn lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Vom Brutto bleibt dabei netto meist nur die Hälfte übrig und der Arbeitgeber muss zusätzlich noch den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung oben drauf legen. Doch so teuer muss es nicht werden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten für eine steuerbegünstigte Weihnachtsüberraschung, bei denen sogar keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

  1. Weihnachtsurlaub bezuschussen

Auch wenn die Feiertage in diesem Jahr fast ausnahmslos auf Wochenenden entfallen, freuen sich viele Arbeitnehmer auf ein paar erholsame Urlaubstage zum Jahresende. Ob Neujahr in den Bergen, an der Ostsee oder auch Ausflüge in die nähere Umgebung und Relaxen in einer Freizeitoase: Erholung hat viele Gesichter, kostet aber auch so einiges. Hier kann der Arbeitgeber mit einer pauschalbesteuerten Erholungsbeihilfe unter die Arme greifen: 156 Euro für den Mitarbeitenden, 104 Euro für den Ehepartner und 52 Euro für jedes steuerlich berücksichtigungsfähige Kind – netto ohne Abzüge. Die 25 % pauschale Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zahlt dann der Arbeitgeber. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, wenn die Pauschsteuer in dem Lohnabrechnungszeitraum erhoben und abgeführt wird, in dem die Erholungsbeihilfe gezahlt wird.

  1. Weihnachtsgeschenk

Und auch ein Weihnachtsgeschenk kann steuerfrei oder pauschalbesteuert zugewendet werden. Geschenke (kein Bargeld!) im Wert von bis zu 60 Euro sind steuerfrei, wenn sie der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden im Rahmen einer Weihnachtsfeier zuwendet und die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Aufwendungen (Feier + Geschenk) den Freibetrag in Höhe von 110 Euro für Betriebsveranstaltungen nicht überschreiten. Wird die Feier doch etwas teurer, kann der Arbeitgeber den übersteigenden Betrag pauschal mit 25 % Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuern. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, wenn die Pauschsteuer im Lohnabrechnungszeitraum der Feier erhoben und abgeführt wird.

Tipp 3: Mit Inflationsausgleichsprämie oder Corona-Bonus finanziell unterstützen

Die neue Inflationsausgleichsprämie und der Corona-Bonus für die Gesundheitsbranche ermöglichen es Arbeitgebern, ihren Mitarbeitern auch Barlohn steuer- und beitragsfrei auszuzahlen.

  1. Inflationsausgleichsprämie kann jeder Arbeitnehmer erhalten

Bis zu 3.000 Euro können zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 gezahlt werden – in einem Betrag oder auch in mehreren Teilbeträgen. Damit kann der Arbeitgeber beispielsweise die Heizkosten oder auch den Weihnachtseinkauf bezuschussen. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt erfolgen. Sie dürfen also kein Weihnachtsgeld ersetzen, auf welches der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrages oder einer betrieblichen Übung Anspruch hat.

  1. Mitarbeiter im Gesundheitswesen mit Corona-Bonus belohnen

Arbeitgeber der Gesundheitsbranche haben noch eine andere Möglichkeit, ihre Mitarbeiter zu belohnen. Bis zum 31. Dezember können sie auch noch einen steuer- und sozialversicherungsfreien Corona-Bonus zahlen. Begünstigt sind Corona-Boni bis zum Höchstbetrag von 4.500 Euro, die den Mitarbeitenden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zwischen dem 18. November 2021 und dem 31. Dezember 2022 zufließen oder als Sachleistung gewährt werden. Zu beachten ist dabei allerdings, dass nur Arbeitnehmer in Krankenhäusern, voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen (Alten-, Behinderten- und Pflegeheime), bestimmten ambulanten Pflegediensten und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Rettungsdiensten sowie Arzt- und Zahnarztpraxen diesen Corona-Bonus erhalten dürfen.

Quelle: Arbeitgeberpflichten erfüllen und Gutes tun – ETL