Die Grundsteuer betrifft nicht nur Grundstückseigentümer, denn zahlen muss sie jeder Eigentümer und Mieter einer Wohnung oder Gewerbeeinheit. Doch der bisher von den Finanzämtern für die Grundsteuer zugrunde gelegte Wert von Grundstücken und Gebäuden beruht auf veralteten Zahlen aus den Jahren 1964 (West) bzw. 1935 (Ost). Das Bundesverfassungsgericht hatte daher das bislang gültige System der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt und eine Reform der Grundsteuer gefordert.

Lange wurde darum gerungen, 2019 ist sie dann endlich von Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden – die Grundsteuerreform. Als Konsequenz daraus müssen nun in Deutschland rund 35 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu bewertet werden.

Grundsteuerreform – Was bedeutet das konkret?

  • Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft müssen Eigentümer in 2022 dem Finanzamt eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts in elektronischer Form übermitteln.
  • Voraussichtlich im März 2022 werden die Finanzämter alle Grundstückseigentümer mit öffentlichen Bekanntmachungen auffordern, die Grundsteuerwerterklärung abzugeben.
  • Der neue Grundsteuerwert wird auf Grundlage dieser Feststellungserklärung berechnet.
  • Basis für die Neubewertung sind die Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022. Diese resultieren aus der Grundstücksfläche, dem Bodenrichtwert zum 1. Januar 2022, der Immobilienart, der Nettokaltmiete, der Gebäude- und Wohnfläche und dem Baujahr.
  • Ist der neue Grundsteuerwert ermittelt, erfolgt wie bisher auch die Feststellung des Grundsteuer-Messbetrages und daraus resultierend die Festsetzung der Grundsteuer.

Bis Ende Oktober 2022 muss die Grundsteuerwerterklärung übermittelt werden

  • Ab Juli 2022 sollen Grundstückseigentümer die Möglichkeit haben, die Daten für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts im ELSTER-Portal zu erfassen und an das Finanzamt zu übermitteln. Letzter Abgabetermin ist der 31. Oktober 2022! Bis dahin muss jeder Grundstückseigentümer gehandelt haben.
  • Danach sind die Finanzverwaltungen am Zug. Bis zum 31. Dezember 2023 sollen alle Grundsteuerwertbescheide erlassen werden. Das erste Halbjahr 2024 ist zur Überprüfung und ggf. Anpassung der Messzahlen und Hebesätze vorgesehen, im zweiten Halbjahr 2024 sollen dann alle Messbetrags- und Grundsteuerbescheide erlassen werden.
  • Die neue Grundsteuer wird dann erstmals zum 15. Februar 2025 fällig.

Vorbereitungen sollten schon heute getroffen werden

Auch wenn bis zum Herbst 2022 noch etwas Zeit ist, handeln sollten Grundstückseigentümer schon heute. Denn die Sammlung der für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts benötigten Daten ist aufwendig.

Wichtig sind beispielsweise:

  • frühere Einheitswertbescheide hinsichtlich Steuernummern, Aktenzeichen oder Nummerierung der Gebäude,
  • Grundbuchauszüge hinsichtlich Grundbuchblattnummer, Flurstücknummer, Grundstücksflächen und ggf. Bruchteilen sowie
  • Unterlagen zur Flächenberechnung sowohl der Wohnfläche für das Ertragswertverfahren als auch der Bruttogrundfläche für das Sachwertverfahren.

Wir sind an Ihrer Seite
Die Erstellung und Übermittlung der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts übernehmen wir gern für Sie.

Sprechen Sie uns an!
Wir geben Ihnen eine Checkliste, für alle beizubringenden Unterlagen und stehen Ihnen gern für Ihre Fragen zur Verfügung.

Alles Wichtige erklären wir auch in diesem ETL-Video zur Grundsteuerreform.

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